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   VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246   

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https://dejure.org/2021,7671
VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246 (https://dejure.org/2021,7671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2021 - 4 ZB 20.246 (https://dejure.org/2021,7671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2021 - 4 ZB 20.246 (https://dejure.org/2021,7671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG; AO § 162 Abs. 1 S. 1
    Ermittlung der Zweitwohnungsteuer durch Schätzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei eigengenutzter Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2778

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Sofern kein Mietspiegel existiert, der als Schätzungsgrundlage in Betracht käme, können - ohne Bindung an die mietrechtliche Vorschrift des § 558 Abs. 2 BGB - auch sonstige Informationen über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet herangezogen werden, um den auf dem örtlichen Mietmarkt erzielbaren Mietzins zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 50 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 u.a., ZKF 2020, 16 Rn. 56).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Sie stellt eine zulässige Vollzugserleichterung dar und entbindet die Beklagte davon, den Mietaufwand in der ortsüblichen Höhe für die jeweilige Wohnung durch ein Sachverständigengutachten exakt ermitteln zu müssen (ebenso BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 27).
  • BFH, 10.10.2018 - IX R 30/17

    Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend auf die vom Bundesfinanzhof (U.v. 10.10.2018 - IX R 30/17 - BFHE 263, 6) übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der ortsüblichen Gewerbepacht (U.v. 28.4.1999 - XII ZR 150/97 - BGHZ 141, 257) verweist, aus der sich die Forderung nach Zuziehung eines Sachverständigen ergebe, geht sein Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil es in den genannten Verfahren allein um die Ungeeignetheit einer ertragswertorientierten Pachtwertermittlung (sog. EOP-Methode) zur Feststellung der ortsüblichen Pacht ging, nicht dagegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen sachverständige Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Der anhand der Jahresnettokaltmiete festgestellte Mietaufwand ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerwG, U.v. 29.3.2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345/347; U.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89 - NVwZ 1990, 568/569).
  • BGH, 28.04.1999 - XII ZR 150/97

    Bewertung einer Gaststättenpacht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend auf die vom Bundesfinanzhof (U.v. 10.10.2018 - IX R 30/17 - BFHE 263, 6) übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der ortsüblichen Gewerbepacht (U.v. 28.4.1999 - XII ZR 150/97 - BGHZ 141, 257) verweist, aus der sich die Forderung nach Zuziehung eines Sachverständigen ergebe, geht sein Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil es in den genannten Verfahren allein um die Ungeeignetheit einer ertragswertorientierten Pachtwertermittlung (sog. EOP-Methode) zur Feststellung der ortsüblichen Pacht ging, nicht dagegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen sachverständige Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Auf welche Weise der entsprechende fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 36.89

    Örtliche Aufwandssteuer - Steuer - Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246
    Der anhand der Jahresnettokaltmiete festgestellte Mietaufwand ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerwG, U.v. 29.3.2003 - 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345/347; U.v. 26.10.1989 - 8 B 36.89 - NVwZ 1990, 568/569).
  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6523

    Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsteuer

    Vielmehr liegt der mit der Zweitwohnungsteuer steuerbare Aufwand bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen im Verzicht auf die erzielbaren Mieteinnahmen (s. hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14).

    (2) Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist ebenso nach ständiger Rechtsprechung zulässig (s. jüngst hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - juris).

    (4) Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZwStS ist auch hinreichend bestimmt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Denn § 4 Abs. 3 ZwStS benennt durch die Bezugnahme auf "Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung" die Parameter der Schätzung (BayVGH, B.v. 4.3.2021, a.a.O.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Der sachliche Grund für die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung liegt jedoch darin, dass es bei eigengenutzten Zweitwohnungen an einer Vereinbarung über die Miethöhe fehlt, aus der sich der finanzielle Aufwand für das Innehaben der Wohnung unmittelbar ergibt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 16).

    Davon abgesehen hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf ein bestimmtes, aus seiner Sicht optimales Verfahren zur Feststellung des Mietwerts der Wohnung, sondern nur darauf, dass diese Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer in sachgerechter Weise ermittelt wird (vgl. hierzu zusammenfassend: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.).

  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

    Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, kann der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen gesehen werden (VGH München, Beschl. v. 04.04.2006 - 4 N 04.2798, Rn. 70 f., Juris; Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris).

    Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris).

    Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 16, Juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 20, Juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

    Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 u. a. - juris Rn. 56; Senatsurteil vom 20.6.2018 - 9 LB 124/17 - juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14).

    Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2021 - 9 ME 146/21 - juris Rn. 32; Senatsurteil vom 17.6.2008 - 9 LB 8/07 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15).

    Ein Mietspiegel ist als Schätzungsgrundlage zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2021 - 9 ME 146/21 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2021 - 9 ME 146/21

    Ferienwohnung; Nettokaltmiete, ortsüblich; Schätzung; Zweitwohnung, eigengenutzt,

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 20; Urteil vom 2.5.2016 - 4 BV 15.2778 - juris Rn. 49).

    Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, liegt der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70 f.).

    Sofern kein Mietspiegel existiert, der als Schätzungsgrundlage in Betracht käme, können auch sonstige Informationen über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet herangezogen werden, um den auf dem örtlichen Mietmarkt erzielbaren Mietzins zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 2.5.2016, a. a. O., Rn. 50).

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6827

    Beurtreilungsmaßstäbe bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei

    (2) Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist ebenso nach ständiger Rechtsprechung zulässig (s. jüngst hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - juris).

    (3) Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZwStS ist auch hinreichend bestimmt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Denn § 4 Abs. 3 ZwStS benennt durch die Bezugnahme auf "Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung" die Parameter der Schätzung (BayVGH, B.v. 4.3.2021, a.a.O.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49).

    Davon abgesehen hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf ein bestimmtes, aus seiner Sicht optimales Verfahren zur Feststellung des Mietwerts der Wohnung, sondern nur darauf, dass diese Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer in sachgerechter Weise ermittelt wird (vgl. hierzu zusammenfassend: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.).

  • VG Gießen, 12.04.2022 - 8 K 2420/21

    Zweitwohnungssteuerrecht

    Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, kann der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen gesehen werden (VGH München, Beschl. v. 04.04.2006 - 4 N 04.2798, Rn. 70 f., Juris; Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris).

    Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris).

    Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 16, Juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass mit der Einräumung einer Schätzungsermächtigung notwendigerweise ein gewisser Schätzungsspielraum und damit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Behörde verbunden ist (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 20, Juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 3 LB 720/21

    Zweitwohnungssteuer für auch vermietetes Ferienhaus

    Auf welche Weise der entsprechende fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings - wie hier geschehen - die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (VGH München, Beschluss vom 4. März 2021, a. a. O., Rn. 15).

    Auch die Heranziehung eines Mietspiegels, in dem sich nicht nur die Mietzinsen für Ferienwohnungen/-häuser, sondern auch die Mieten für dauerbewohnten Wohnraum widerspiegeln, ist dann rechtlich möglich (vgl. bei vollständig selbstgenutzten/leerstehenden Zweitwohnungen VGH München, Beschluss vom 4. März 2021, a. a. O., Rn. 15).

  • VG Oldenburg, 08.06.2022 - 3 B 2301/21

    Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; Vollstreckung;

    Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    In solchen Fällen stellt die Schätzung des jährlichen Mietaufwands eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 9 LB 8/07 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.11.2022 - 4 N 21.1172

    Zweitwohnungsteuersatzung des Marktes Oberstdorf verstößt nicht gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70) ist die - tatsächlich vertraglich vereinbarte oder hilfsweise geschätzte - Nettokaltmiete eine geeignete Berechnungsgrundlage.

    Auch ist es entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich nicht geboten, zur Schätzung einer Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 ZwStS) ein Sachverständigengutachten einzuholen oder einen kommunalen Mietspiegel heranzuziehen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15 f.; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

  • VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21

    Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete;

    Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, juris Rn. 14, m.w.N.).

    In solchen Fällen stellt die Schätzung des Mietaufwands in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 9 LB 8/07 -, juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 ZB 20.246 -, a.a.O. Rn. 14 f., m.w.N.).

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 21.5510

    Rechtmäßige Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

  • VGH Bayern, 24.11.2022 - 4 N 20.2783

    Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Sonthofen verstößt nicht gegen höherrangiges

  • VG Oldenburg, 15.12.2022 - 3 B 2000/21

    Ernstliche Zweifel; Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Schätzung; subjektive

  • VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22

    Aufwandsteuer; Diskriminierungsverbot von Verheirateten; Ehewohnung;

  • VGH Bayern, 16.08.2023 - 4 ZB 23.114

    Zweitwohnungssteuer bei Eigennutzung durch Wohnungseigentümer

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.181

    Heranziehung zur Hundesteuer

  • VG Greifswald, 08.03.2022 - 2 A 2050/21

    Klage gegen Zweitwohnungssteuer in Ostseebad

  • VGH Bayern, 16.08.2023 - 4 ZB 23.130

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer bei Eigennutzung durch Wohnungseigentümer

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.194

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.197

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.182

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.178

    Schätzung und Verwirkung der Hundesteuer

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.177

    Schätzung einer Hundesteuerforderung

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.179

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.184

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.185

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.180

    Schätzung und Verwirkung der Hundesteuer

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.175

    Heranziehung zur Hundesteuer

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.195

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.183

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.186

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.196

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.176

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.193

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.187

    Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der

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